Rahmenbedingungen für Dienstleistungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Carlo Menga, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung Automationshaus, Walzerstr. 7, 45881 Gelsenkirchen (nachfolgend „Auftragnehmer“)
Fassung 2026-10-19
§ 1 Gegenstand und Geltung
(1) Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich der Konzeption, des Aufbaus und des Betriebs von KI-gestützten Automatisierungen und angrenzenden digitalen Prozessen.
(2) Diese Rahmenbedingungen regeln die allgemeinen Bedingungen für alle Einzelaufträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Die konkreten Leistungen, die Vergütung und der Zeitrahmen ergeben sich je Einzelauftrag aus dem Angebot des Auftragnehmers, das der Auftraggeber durch Unterschrift oder in Textform annimmt. Ein früher geschlossener Leistungsschein steht einem Angebot im Sinne dieser Rahmenbedingungen gleich.
(3) Diese Rahmenbedingungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Sie werden durch den Hinweis im Angebot Vertragsbestandteil. Es gilt die im Angebot genannte Fassung, die unter der dort angegebenen Internetadresse dauerhaft abrufbar ist und gespeichert und ausgedruckt werden kann. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
(4) Der Auftraggeber bestätigt mit Annahme des Angebots, als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu handeln. Diese Bedingungen richten sich ausschließlich an Unternehmer, nicht an Verbraucher.
§ 2 Rangfolge der Dokumente
Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) das jeweilige Angebot, (2) die Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) nebst Anlagen, (3) diese Rahmenbedingungen. Ein späteres Angebot geht einem früheren nur für den von ihm geregelten Einzelauftrag vor.
§ 3 Art der Leistung
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen als Dienstleistung im Sinne des § 611 BGB mit der Sorgfalt und Fachkunde eines erfahrenen Anbieters. Geschuldet ist die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Tätigkeit.
(2) Eine förmliche Abnahme nach Werkvertragsrecht ist nicht vorgesehen; nach Einrichtung einer Automatisierung erfolgt eine Funktionsbestätigung nach § 7. Die Vergütung wird für die erbrachte Leistung geschuldet.
§ 4 Leistungserbringung, Ort und Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen in eigener fachlicher Verantwortung und bestimmt Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsweise selbst, soweit das Angebot nichts anderes vorsieht. Er ist nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert und keinen Weisungen zu Zeit und Ort unterworfen. Fachliche Vorgaben zum Leistungsgegenstand bleiben unberührt.
(2) Die Automatisierungen werden regelmäßig auf Systemen und in Konten des Auftraggebers eingerichtet und betrieben. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig alle dafür nötigen Zugänge, Konten, Daten, Lizenzen und Freigaben bereit und trägt die Kosten der eingesetzten Drittanbieter-Dienste (siehe § 5).
(3) Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung eigene Betriebsmittel und eigene Konten einsetzen sowie gleichzeitig für andere Auftraggeber tätig sein.
(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verschieben sich abhängige Termine entsprechend; hierdurch entstehende Mehraufwände kann der Auftragnehmer gesondert abrechnen.
§ 5 Drittanbieter-Dienste und Abhängigkeiten
(1) Die Leistungen nutzen Dienste Dritter (u. a. Automatisierungs-, KI-, CRM- und Versanddienste). Die dafür anfallenden Lizenz- und Nutzungskosten trägt der Auftraggeber und schließt die erforderlichen Verträge mit den Anbietern selbst ab, soweit nicht im Angebot anders geregelt.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verfügbarkeit, Preisänderungen, Funktionsänderungen oder Ausfälle solcher Drittdienste, soweit er diese nicht zu vertreten hat. Ändert ein Drittanbieter Schnittstellen oder Bedingungen, gilt eine daraus nötige Anpassung als gesonderter Auftrag.
§ 6 Vergütung und Zahlung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Der Auftragnehmer ist Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG; es wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen und berechnet.
(3) Rechnungen sind, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
§ 7 Funktionsbestätigung (unverbindlich)
(1) Nach Einrichtung einer Automatisierung stellt der Auftragnehmer sie dem Auftraggeber zur Sichtung bereit und erläutert die vorgesehene Funktionsweise.
(2) Diese Sichtung dient der Transparenz und der gemeinsamen Weiterarbeit. Sie ist keine Abnahme im Sinne des § 640 BGB. Rückmeldungen des Auftraggebers behandeln die Parteien im Rahmen der laufenden Tätigkeit oder als Änderungswunsch nach § 7b.
§ 7a Ablauf bei Automatisierungsprojekten
(1) Soweit das Angebot nichts anderes bestimmt, läuft ein Automatisierungsprojekt in drei Phasen: Onboarding und Konzept, Umsetzung, Live-Test.
(2) Onboarding und Konzept: Die Parteien legen gemeinsam den einen Arbeitsablauf fest, der automatisiert wird. Der Auftragnehmer nimmt den Ist-Zustand auf, arbeitet den Soll-Prozess samt der dafür nötigen Standardabläufe aus und erstellt ein Automatisierungskonzept. Das Ergebnis hält er in Textform fest (Onboarding-Protokoll) und legt es dem Auftraggeber vor. Der dort festgehaltene Umfang ist abschließend und bestimmt die geschuldete Tätigkeit im Sinne des § 3.
(3) Umsetzung: Der Auftragnehmer richtet die Automatisierung nach dem Konzept auf den Konten und Systemen des Auftraggebers ein (§ 4 Abs. 2) und übergibt eine Dokumentation.
(4) Live-Test: Nach der Übergabe läuft die Automatisierung vier Wochen im Betrieb des Auftraggebers. In dieser Zeit stimmen sich die Parteien ein- bis zweimal pro Woche ab. Rückmeldungen aus dem Live-Test arbeitet der Auftragnehmer im Rahmen der vereinbarten Vergütung ein. Mit Ende des Live-Tests erfolgt die Funktionsbestätigung nach § 7.
(5) Mit der Funktionsbestätigung endet die im Einzelauftrag enthaltene Betreuung. Laufender Betrieb, Wartung und Störungsbehebung sind nur geschuldet, wenn ein Angebot sie gesondert vereinbart.
(6) Die Automatisierung weiterer Arbeitsabläufe oder eine Erweiterung über das Onboarding-Protokoll hinaus ist ein Änderungswunsch nach § 7b.
§ 7b Änderungswünsche
(1) Anforderungen außerhalb des Angebots oder des Onboarding-Protokolls gelten als Änderungswunsch. Der Auftragnehmer kann sie annehmen oder ablehnen.
(2) Angenommene Änderungen halten die Parteien vor der Umsetzung in Textform fest, mit Umfang und zusätzlicher Vergütung. Ohne eine solche Vereinbarung besteht keine Umsetzungspflicht.
§ 8 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
(1) Ergebnisse: Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den für ihn erstellten, individuellen Arbeitsergebnissen (z. B. die konkret eingerichtete Automatisierung) ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für dessen eigene geschäftliche Zwecke ein. Die Einräumung steht unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung.
(2) Hintergrund-IP: Alle vom Auftragnehmer unabhängig vom Einzelauftrag oder bereits zuvor entwickelten Methoden, Frameworks, Vorlagen, Bausteine, Code-Bibliotheken, Prompts und Workflow-Muster bleiben sein ausschließliches Eigentum („Hintergrund-IP“). Der Auftragnehmer ist berechtigt, dieses Hintergrund-IP für andere Kunden wiederzuverwenden, solange dabei keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogenen Daten des Auftraggebers offengelegt werden. Soweit Hintergrund-IP in ein Ergebnis eingeht, erhält der Auftraggeber daran ein einfaches Nutzungsrecht nach Absatz 1, jedoch kein ausschließliches Recht.
(3) Exklusivität: Ein ausschließliches Nutzungsrecht oder eine Rechteübertragung wird nur gewährt, wenn dies im Angebot ausdrücklich gegen gesondertes Entgelt vereinbart ist.
(4) Unbekannte Nutzungsarten: Für zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannte Nutzungsarten verbleiben die Rechte beim Auftragnehmer; ihre spätere Einräumung an den Auftraggeber bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung (§ 31a UrhG).
(5) KI-generierte Inhalte: Von KI-Systemen erzeugte Inhalte unterliegen nach derzeitiger Rechtslage regelmäßig keinem eigenen Urheberrecht. Für die rechtmäßige Nutzung und Veröffentlichung solcher Inhalte ist der Auftraggeber verantwortlich (siehe auch § 9 Abs. 4).
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen einer zwingenden gesetzlichen Haftung.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die Höhe der für den betroffenen Einzelauftrag vereinbarten Vergütung, bei Dauerschuldverhältnissen auf das Dreifache der monatlichen Vergütung, mindestens 500 EUR.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind insbesondere mittelbare Schäden, entgangener Gewinn und Datenverluste, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 vorliegt.
(4) KI-Output: Der Auftragnehmer haftet nicht für inhaltliche Fehler, Unrichtigkeiten oder Rechtsverletzungen, die aus dem Output eingesetzter KI-Systeme entstehen (z. B. sogenannte Halluzinationen), soweit er die Systeme vertrags- und weisungsgemäß eingebunden hat. Der Auftraggeber ist für eine angemessene Prüfung und Freigabe KI-generierter Ergebnisse vor deren geschäftlichem Einsatz verantwortlich.
(5) Die Haftung nach der Produkthaftung sowie nach Art. 82 DSGVO bleibt von den vorstehenden Begrenzungen unberührt.
(6) Der Auftraggeber ist zur Schadensminderung verpflichtet, insbesondere zur regelmäßigen Datensicherung im Rahmen des ihm Zumutbaren.
§ 10 Leistungsstörungen
(1) Erbringt der Auftragnehmer die geschuldete Tätigkeit nicht fachgerecht, holt er die betroffene Tätigkeit im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs ordnungsgemäß nach.
(2) Bei mangelhafter Leistung hat der Auftraggeber Anspruch auf Nachbesserung nach Absatz 1. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, richten sich nach § 9.
(3) Nicht als Schlechtleistung des Auftragnehmers gelten Störungen durch unsachgemäße Nutzung, eigenmächtige Änderungen des Auftraggebers oder Änderungen eingesetzter Drittdienste außerhalb seines Einflussbereichs.
(4) Ansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Nach den gesetzlichen Fristen verjähren Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigen Verschweigens, aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie aus zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere Art. 82 DSGVO, Produkthaftung).
§ 11 Verantwortung für Daten und Ansprache Dritter
(1) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass er die Daten, die er dem Auftragnehmer bereitstellt oder durch die eingerichteten Automatisierungen erheben lässt, rechtmäßig erheben, speichern und nutzen darf. Das umfasst die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage (Art. 6 DSGVO), etwaige Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen sowie die Zulässigkeit einer werblichen Ansprache (insbesondere § 7 UWG).
(2) Der Auftragnehmer richtet die technische Verarbeitung nach den Vorgaben des Auftraggebers ein. Er prüft weder die Rechtsgrundlagen der Datenerhebung noch die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Ansprache und schuldet hierzu keine rechtliche Beratung.
(3) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 beruhen, soweit der Auftragnehmer die Verletzung nicht zu vertreten hat.
§ 12 Datenschutz
(1) Verarbeitet der Auftragnehmer im Rahmen eines Einzelauftrags personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) nach Art. 28 DSGVO ab. Vorher greift der Auftragnehmer nicht auf solche Daten zu. Der Auftraggeber ist Verantwortlicher, der Auftragnehmer ist Auftragsverarbeiter.
(2) Die AVV geht diesen Rahmenbedingungen in Datenschutzfragen vor.
§ 13 Pflichten nach dem EU AI Act
(1) Der Auftragnehmer bindet regelmäßig KI-Systeme Dritter ein und handelt insoweit als Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Er richtet die Lösungen so ein, dass eine Kennzeichnung der KI-Nutzung gegenüber betroffenen Personen technisch möglich ist (Art. 50 KI-VO); die tatsächliche Umsetzung und der laufende Betrieb der Kennzeichnung obliegen dem Auftraggeber.
(2) Soll eine Automatisierung Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung oder ähnlich erheblicher Beeinträchtigung gegenüber Personen treffen (Art. 22 DSGVO, ggf. Hochrisiko nach Anhang III KI-VO), vereinbaren die Parteien im Angebot die dafür nötige menschliche Aufsicht und Zusatzmaßnahmen gesondert. Ohne solche Vereinbarung schuldet der Auftragnehmer keine derartige Automatisierung.
§ 14 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten, nicht offenkundigen Informationen der anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur für Zwecke des Vertrags.
(2) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund Gesetzes oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.
(3) Die Pflicht besteht für die Dauer der Zusammenarbeit und drei Jahre darüber hinaus fort. Das Recht des Auftragnehmers zur Wiederverwendung seines Hintergrund-IP nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 15 Laufzeit und Kündigung
(1) Laufzeit und Kündigung eines Einzelauftrags richten sich nach dem jeweiligen Angebot. Dauerschuldverhältnisse (Retainer) sind, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Kündigungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB); E-Mail genügt.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Auftragnehmers (Gelsenkirchen).
(4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleiben die Rahmenbedingungen im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.